Die Stiftungssatzung

vom 20. November 2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1.
Die Stiftung führt den Namen „Hanna Bragard-Apfel Stiftung zur Förderung der Erforschung der Alzheimer’schen Krankheit und zur Unterstützung besonderer sozialer Notfälle in Worms“.

2.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3.
Sitz der Stiftung ist WORMS.

4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

3.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Förderung von Wissenschaftlern, die sich mit der Erforschung der Alzheimer’schen Krankheit befassen, und die Förderung von Vereinen oder sonstigen Institutionen, die der Erforschung der Alzheimer’schen Krankheit dienen. Unterstützung von Personen, die infolge der Alzheimer’schen Krankheit unverschuldet in erhebliche Not geraten sind sowie die Unterstützung von Personen mit ihrem Wohnsitz in Worms, die unverschuldet in erhebliche Not geraten sind.

4.
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Stiftungsvermögen

1.
Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus Barvermögen in Höhe von DM 100.000,00. Die Stifterin beabsichtigt, weitere Vermögenswerte der Stiftung entweder letztwillig durch Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden auszuführen. Die Stiftung ist berechtigt, auch Zuwendungen Dritter zu dem Stiftungszweck anzunehmen.

2.
Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

3.
Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

5.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus den sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

6.
Die Erträge des Grundstockvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

7.
Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

8.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

9.
Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck des §2 vereinbar sind, übernehmen gegen Erstattung der Kosten für die Verwaltung und für die Rechnungslegung. Das Vermögen der Treuhandstiftungen soll einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag in der Regel nicht unterschreiten.

10.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Stiftungsorganisation

1.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat, der nach dem Ausscheiden der Stifterin vom Vorstand bestellt wird.

2.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

3.
Die Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung es zulassen, kann für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstand eine in der Höhe angemessene Pauschale beschlossen werden.

4.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.
Der Vorstand ist berechtigt in Abstimmung mit dem Beirat eine dem Umfang des Tagesgeschäftes entsprechende hauptamtliche Geschäftsführung und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen.

§ 5 Stiftungsvorstand

1.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt.

2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus.

3.
Die Vorstandsmitglieder können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine volle Amtszeit bestellt. Ausscheidene Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag verbleibender Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Beirates bestellt. Hierbei hat auch der Beirat ein eigenes Vorschlagsrecht.

Der Vorstand soll zunächst aus drei Mitgliedern bestehen, und zwar der Stifterin selbst, Frau Hanna Bragard, Kämmererstraße 42, 67547 Worms, Herrn Rechtsanwalt Peter Denschlag, Siegfriedstraße 12 in 67547 Worms und Herrn Steuerberater Horst Bentz, Schäferstraße 29a, 67549 Worms.

Frau Hanna Bragard ist die Vorsitzendes Vorstandes. Für sie gilt keine altersmäßige Beschränkung im Sinne des § 7 Abs.2.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1.
Der Vorstand verwaltet und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

2.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a
Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensbericht
b
Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
c
Vergabe der Stiftungsmittel (auf Grundlage der vom Beirat erlassenen Richtlinien)

d
gegebenenfalls die Bereitstellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung einschließlich Erlass einer diesbezüglichen Geschäftsordnung,
e
gegebenenfalls die Anstellung weiterer Hilfskräfte.

f
Bestellung der ersten Beiratsmitglieder auf der Grundlage des § 7 Abs. 6

3.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Der Beirat kann hiervor abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.

§ 7 Der Beirat

1.
Der Beirat besteht aus drei Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

2.
Dem Beirat sollen nach dem Stifterwillen folgende Personen nach Möglichkeit angehören:

a
der jeweilige Vorstandsvorsitzende der Wormser Sparkasse oder der Wormser Volksbank oder einer von ihnen bestellter Stellvertreter
b
ein Rechtsanwalt
c
ein Arzt .

3.
Die Mitglieder des Beirates sind bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres im Beirat tätig, falls sie nicht auf eigenen Wunsch vorher aus dem Beirat ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens wählen die verbleibenden Beiratsmitglieder ein neues Mitglied für den Ausscheidenden.

4.
Der Beirat soll mindestes einmal im Jahr zusammentreten.

5.
Mitglieder des Beirates können aus wichtigem Grunde durch den Beirat abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist bei diesem Abstimmungsprozess von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soll jedoch vorher gehört werden.

6.
Der Beirat soll erst dann als Organ der Stiftung gegründet werden, wenn Frau Hanna Bragard aus dem Vorstand der Stiftung ausscheidet. Der erste Beirat wird durch den Vorstand bestellt. Im übrigen gilt § 7 Ziffer 3.

§ 8 Rechte und Pflichten des Beirats

1.
Der Beirat wacht nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand der Stiftung über die Einhaltung des Stifterwillens.

2.
Mit Ausnahme des durch den Stifter bereits bestellten Vorstandes bestellt er zukünftig bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes jeweils das zu ersetzende Vorstandsmitglied, wobei er Einvernehmen mit dem noch vorhandenen Vorstandsmitgliedern erzielen muss.

3.
Die vom Vorstand erarbeitete Jahresrechnung mit Vermögensübersicht über die Erfüllung des Stiftungszwecks werden vom Beirat verabschiedet. Er erteilt dem Vorstand Entlastung.

4.
Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens sowie die Beschlussfassung einer Satzungsänderung , eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Beirates.

§ 9 Kontrolle des Vorstands

Die Tätigkeit des Vorstandes wird im Rhythmus von fünf Jahren durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer daraufhin kontrolliert, ob diese Tätigkeit dem Stifterwillen entspricht und ob über die Tätigkeit ordnungsgemäß Rechnung gelegt ist. Das durch den Wirtschaftsprüfer zu erstellende Testat ist der Stiftungsaufsichtsbehörde jeweils nach Vorliegen zuzuleiten.

§ 10 Beschlussfassung

1.
Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

2.
Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit aller Organmitglieder.

3.
Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

4.
Beschlüsse über die Art der Zweckverfolgung können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von fünf Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.

Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensanfall

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Beirat, sofern dieser installiert ist, in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.

2.
Für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.

3.
Sonstige Satzungsänderungen werden von den Stiftungsorganen mit einfacher Mehrheit beschlossen.

4.
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung oder der Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53 Abgabenordnung wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands bedürftig sind.

§ 12 Stiftungsaufsicht

1.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsgesetzes.

2.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.

3.
Unabhängig von den sich aus dem Landesstiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen gemäß § 2 dieser Satzung ist eine Einwilligung diese Behörde nötig.

Worms, den 20. November 2020

Hinweis: Die Stifung ist am 19. Dezember 1995 entstanden.